BetmG) wurde eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 ausgesprochen. Vorliegend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte trotz (einschlägiger) Vorstrafen und Verurteilungen zu bedingten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe nicht vom Delinquieren abhalten liess und sein delinquentes Verhalten erst mit der Versetzung in die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft endete.