16 à CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 100.00. Die dritte Vorstrafe datiert vom 11. Februar 2021; u.a. wegen eines am 4. Juli 2020 begangenen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) wurde eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 ausgesprochen.