Der Beschuldigte ist dreifach vorbestraft. Die erste Vorstrafe wurde wegen rechtswidriger Einreise nach Art. 115 Abs. 1 Bst. a AUG (heute AIG) ausgesprochen. Gemäss Bundesgericht erlaubt eine Vorstrafe wegen rechtswidrigen Verweilens im Land nicht die Stellung einer schlechten Prognose, wenn dem Beurteilten in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und er sich mithin rechtmässig in der Schweiz aufhält (BGE 134 IV 97 E. 7; BGer 6B_1153/2021 E. 2.4.2). Die zweite Vorstrafe wurde wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 aStGB) sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art.