49 StGB). 11.1.3 Bezüglich der weiteren Widerhandlungen gegen das BetmG ist sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe möglich (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).