15 schen einem und 20 Jahren in Betracht kommt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Aufgrund der inzwischen erfolgten Revision von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist indes die Verbindung mit einer Geldstrafe nicht mehr möglich (vgl. zur Frage des anwendbaren Rechts Ziff. 11.2.1 hiernach). 11.1.2 Das gesetzliche Höchstmass der Freiheitsstrafe liegt – ausser bei vorliegend nicht massgebenden Delikten – bei 20 Jahren, weshalb vorliegend trotz Asperation der Strafrahmen nach oben unverändert bleibt (vgl. ACKERMANN, a.a.O., N. 123 zu Art. 49 StGB).