11. Konkrete Strafzumessung 11.1 Einfache Körperverletzung und Hausfriedensbruch (Ziff. 2 und 3 AKS) Der Beschuldigte ist wegen folgender vorliegend ergangener Schuldsprüche zu bestrafen: - Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetMG, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 BetmG); - Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfach begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG); - Konsumwiderhandlung gegen das BetmG, bedroht mit einer Busse (Art. 19a Abs. 1 BetmG); - Tätlichkeiten, bedroht mit Busse (Art. 126 Abs. 2 Bst.