Die Vorinstanz habe weder eine milde Strafe verhängt, noch sei sie darüber hinausgeschossen. Bei einer Erhöhung der Strafe würde ein noch zu vollziehender Teil aufgrund der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sehr kurz ausfallen, was wenig Sinn mache, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehe, in geordneten Verhältnissen lebe und durch die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Folgen seiner Tat gespürt habe (pag. 1003).