Die Verteidigung hielt demgegenüber fest, dass der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten akzeptiere. Die Strafzumessung der Vorinstanz sei nachvollziehbar und die Tat- und Täterkomponenten richtig gewichtet worden. Der Beschuldigte sei kein grosser Drogendealer und habe sich in einer schwierigen Lebensphase befunden nach der Abweisung seines Asylantrags. Die Vorinstanz habe weder eine milde Strafe verhängt, noch sei sie darüber hinausgeschossen.