Demnach würde für diesen Vorwurf eine Strafe von 14 Monate resultieren. Da zwischen den BetmG-Widerhandlungen ein sehr enger sachlicher Zusammenhang vorliege, sei lediglich ein Asperationsfaktor von 50 % zu wählen und die Einsatzstrafe von 12 Monaten um 7 Monate zu erhöhen, womit eine Gesamteinsatzstrafe von 19 Monaten resultiere. In Übereinkunft mit der Vorinstanz sei die Strafe sodann unter Berücksichtigung der Täterkomponenten um einen weiteren Monat zu erhöhen (pag. 1006 f.). Die Verteidigung hielt demgegenüber fest, dass der Beschuldigte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten akzeptiere.