(…) Der Privatkläger hat für den fraglichen Vorfall am 21.06.2021 Strafantrag gestellt (pag. 290 f.). Gemäss dem rechtsrelevanten Sachverhalt hat der Beschuldigte dem Privatkläger in den Schulterund Rückenbereich getreten. Es ist offensichtlich, dass damit das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkung auf den Körper des Privatklägers, D.________, überschritten wurde. Die Tatbestandsmässigkeit ist zu bejahen. Der Beschuldigte hat sich somit betreffend dem Vorfall gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB schuldig gemacht.