Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schädelkontusion hauptursächlich dem Faustschlag durch L.________ und nicht dem Beschuldigten zuzurechnen ist. In der Folge wurde der Privatkläger mit den Füssen getreten, wobei dies sowohl durch L.________ als auch den Beschuldigten erfolgte. Insofern kann nur ein Teil der durch die Fusstritte hervorgerufenen Verletzungen dem Beschuldigten angerechnet werden, zumal L._____