8.2.2 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz diesbezüglich (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 544 f.): Entsprechend dem erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Privatkläger D.________ gemäss dem in den Akten befindlichen ambulanten Bericht des Spitals Interlaken vom 21.06.2021 (pag. 145 f.) eine Schädel- sowie Thoraxkontusion erlitten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schädelkontusion hauptursächlich dem Faustschlag durch L.________ und nicht dem Beschuldigten zuzurechnen ist.