Dazu schrieb der Beschuldigte C.________ per Messenger-Chat, worin C.________ den Beschuldigten aufforderte bei ihrer Wohnung, wo auch D.________ gerade sei, vorbei zu kommen. Der Beschuldigte, welcher unterwegs seinen Kollegen L.________ mitnahm, begab sich zur Wohnung von C.________. Bei der Wohnung angekommen rief der Beschuldigte C.________ an, diese trat auf ihren Balkon heraus und sah den Beschuldigten sowie L.________ vor dem Haus. Ob C.________ den Beschuldigten auch anlässlich des Telefongesprächs aufgefordert hat, in die Wohnung zu kommen, ist unklar. Die Beteiligten gaben übereinstimmend an, dass die Haustüre an der T.______