8.2 Einfache Körperverletzung und Hausfriedensbruch (Ziff. 2 und 3 AKS) 8.2.1 Festgestellter Sachverhalt Betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift (einfache Körperverletzung und Hausfriedensbruch) erachtete die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 540 f.): Der Beschuldigte ging am 21.06.2021 gemeinsam mit L.________ zur Wohnung von C.________, um den Streit zwischen C.________ und M.________, in welchen D.________ eingegriffen hatte, zu klären. Dazu schrieb der Beschuldigte C.________ per Messenger-Chat, worin C.______