Zum Vorwurf gemäss Ziff. 1.5 AKS erwog die Vorinstanz sodann was folgt (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 543): Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist erwiesen, dass der Beschuldigte vorsätzlich Marihuana und Kokaingemisch konsumierte. Dabei handelt es sich um Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 BetmG. Damit hat er rechtswidrig und schuldhaft gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen.