Hinsichtlich der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 17.7 Gramm reines Kokain verkauft und betreffend 48.75 Gramm reinem Kokain Anstalten zum Verkauf getroffen hat. Da der Beschuldigte vor der Sicherstellung der 48.75 Gramm Kokain (reiner Wirkstoffgehalt) bereits während rund sechs Monaten kontinuierlich Kokain veräusserte, besteht eine natürliche Handlungseinheit. Diese aktenkundigen Betäubungsmittelmengen sind damit zusammenzuzählen, womit 66.45 Gramm reines Kokain resultiert. Mit einer derartigen Kokainmenge ist der für die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit.