Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte eine unbekannte Menge Marihuana an L.________ abgab und dafür bei anderer Gelegenheit von diesem Marihuana erhielt. Insofern bestand die Gegenleistung der Veräusserung ebenfalls in Form von Gras. Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt. 11 Schliesslich handelte der Beschuldigte vorsätzlich.