Betäubungsmittel an H.________ veräussert, indem «der Veräusserer seine eigene bisherige Verfügungsmacht und Tatherrschaft über Betäubungsmittel aufgibt und diese auf eine andere Person überträgt» (HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz, 2015, Art. 19 N 412). Dass der Abnehmer den Beschuldigten nicht sofort bezahlt hat, ist vorliegend irrelevant – der Beschuldigte hat die Betäubungsmittel «auf Kredit» veräussert und damit den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt.