Gemäss dem erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Gras resp. Haschisch im Wert von CHF 300.00 bei einer Drittperson erwarb und dieses dann an H.________ weitergab; wobei H.________ ihm den Betrag im Anschluss schuldig war. Bei Gras oder Haschisch handelt es sich um Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a BetmG (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 2016, Art. 2 N 39 ff.). Der Beschuldigte hat somit die