Weiter ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte am 27.06.2021 zwei Haschischplatten zu total 198.1 Gramm verkauft hat. Auch bei Haschisch handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a BetmG (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 2016, Art. 2 N 39 ff.). Der Beschuldigte hat einem Dritten gegen ein Entgelt von CHF 1’600.00 die Verfügungsmacht über die beiden Haschischplatten verschafft und damit den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt.