Da der Beschuldigte zuvor während rund sechs Monaten mindestens 17.7 Gramm reines Kokain an Dritte veräussert hat, steht ausser Zweifel, dass die sichergestellte Betäubungsmittelmenge dem gleichen Zweck diente. Entsprechend hat der Beschuldigte Anstalten zur Veräusserung von 48.75 Gramm reinem Kokain getroffen und damit den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfüllt.