Darüber hinaus wurden in der Wohnung des Beschuldigten 48.75 Gramm Kokain (reiner Drogenwirkstoff) aufgefunden und sichergestellt. Gemäss dem erstellten Sachverhalt handelt es sich dabei um Betäubungsmittel, die der Beschuldigte zwecks Weiterveräusserung an Dritte erhalten hat. Dass die Veräusserung der entsprechenden Betäubungsmittel an Dritte noch nicht vollzogen werden konnte, ist dem Eingreifen der Polizei geschuldet. Da der Beschuldigte zuvor während rund sechs Monaten mindestens 17.7 Gramm reines Kokain an Dritte veräussert hat, steht ausser Zweifel, dass die sichergestellte Betäubungsmittelmenge dem gleichen Zweck diente.