1.1.1, 1.1.2, 1.2, 1.3 und 1.4 AKS was folgt (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 542 f.): Gemäss dem erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum mindestens 17.7 Gramm Kokain (reiner Drogenwirkstoff) an mehrere Abnehmer verkauft hat. Bei Kokain handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 lit. a BetmG (vgl. FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 2016, Art. 2 N 16 ff.). Da der Beschuldigte Dritten