AKS (Widerhandlungen gegen das BetmG, teilweise mengenmässig qualifiziert begangen), erachtete die Vorinstanz die nachfolgenden Sachverhalte als erstellt: - Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.1 AKS (Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen begangen): Ca. anfangs 2021 bis 25. August 2021, in Bern sowie in der Region Interlaken, Verkauf von jeweils sechs Portionen pro Monat während sechs Monaten, total ausmachend mind. 17.7 Gramm reines Kokain, an H.________, I.________, J.________ und an weitere unbekannte Abnehmer (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 523 ff.); - Vorwurf gemäss Ziff.