SR 812.121) sowie der Tätlichkeit gemäss Ziff. II.1. und II.2. des erstinstanzlichen Urteildispositivs wurden wie erwähnt nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Diese ergingen vorinstanzlich auf Grundlage der nachfolgenden, nach Delikten wiedergegebenen Sachverhalte. 8.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1 AKS) 8.1.1 Festgestellter Sachverhalt Betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 1 AKS (Widerhandlungen gegen das BetmG, teilweise mengenmässig qualifiziert begangen), erachtete die Vorinstanz die nachfolgenden Sachverhalte als erstellt: - Vorwurf gemäss Ziff.