9 den Rechtsfolgenausspruch (die Sanktion) stets zulässig und in der täglichen Praxis von grosser Bedeutung, da in aller Regel eine erschöpfende Nachprüfung der Sanktion möglich ist, ohne dass die Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 399 N 12). Die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie der Tätlichkeit gemäss Ziff.