II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 8. Vorbemerkungen Ungeachtet der Rechtskraft der Schuldsprüche hat die Kammer den für die Strafzumessung erforderlichen Sachverhalt grundsätzlich frei zu ermitteln und seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, namentlich auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 27 mit Verweis auf BGer 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1). Dennoch wird dies die Kammer nicht ohne Not tun: