Infolge der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. I.2. hiervor) ist die Kammer als Berufungsgericht bei der Überprüfung der ausgesprochenen Landesverweisung resp. deren Dauer an das Verschlechterungsgebot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Indes ist die Kammer soweit die Strafzumessung (ausgesprochene Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse) betreffend nicht an das Verschlechterungsgebot gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.