auf den Zivilweg (Ziff. V.) sowie die Einziehung der beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und Gegenstände nach Art. 69 StGB (Ziff. VI.2. und VI.3.) und die Einziehung der Vermögenswerte gemäss Art. 70 StGB (Ziff. V.4. und V.5.). Die Verfügung betreffend den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 22. März 2022 rechtskräftig aufgehoben (vgl. Ziff. I.4. hiervor). Infolge der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff.