Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Tätlichkeiten (Ziff. II.1. und II.2.), der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel vom 22. März 2019 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen und der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Februar 2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug (Ziff. III.3.), die Verwarnung des Beschuldigten im Hinblick auf das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Februar 2021 (Ziff. III.3.), die Bestimmung und Auferlegung der Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens (Ziff.