Ferner hat die Kammer über die Verfahrenskosten in erster und in oberer Instanz und die Honorare der amtlichen Verteidigung einschliesslich Rück- und Nachzahlungspflicht zu befinden. Da über die Verfahrenskosten in erster Instanz neu zu befinden ist, kann alsdann die Verfügung betreffend die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 14'495.50 (Ziff. V.5.) nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sind die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Tätlichkeiten (Ziff.