8 Jahren und deren Eintragung im Schengener Informationssystem (Ziff. II.3. und VI.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Anschlussberufung richtet sich gegen die Strafzumessung betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse (Ziff. II.1. und II.2.). Ferner hat die Kammer über die Verfahrenskosten in erster und in oberer Instanz und die Honorare der amtlichen Verteidigung einschliesslich Rück- und Nachzahlungspflicht zu befinden.