4. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Oberland vom 11.02.2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, A.________ hingegen verwarnt wurde (Art. 46 Abs. 2 StGB); 5. die erst- und oberinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden. II. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen: zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren;