2.1.4. in der Zeit von ca. anfangs Januar 2021 bis August 2021 durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana; 2.1.5. in der Zeit vom 4. Februar 2021 bis 25. August 2021 durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana; 2.2. der Tätlichkeit, begangen am 21. Juni 2021 in Interlaken, zum Nachteil des D.________; 3. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel vom 22.03.2019 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde;