A.________ sei für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe seiner Verteidigungskosten auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in oberer Instanz die folgenden Anträge (pag. 1014 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 01.03.2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 21.06.2021 in Interlaken, zum Nachteil der C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;