Davon seien 7 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 7 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, wobei die Ersatzstrafe auf 4 Tage festzusetzen sei; III. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 1/3 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen; IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB); V.