587 f.). Mit Verfügung vom 16. September 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Strafklägerin und der Zivilkläger nicht innert Frist zur Berufung des Beschuldigten vernehmen liessen und stellte in Aussicht, diese aus dem Verfahren zu entlassen, da die den Zivilkläger und die Strafklägerin betreffenden Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen dürften (pag. 589 f.).