Am 18. August 2022 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht gegen das vorgenannte Urteil seine Berufungserklärung ein (pag. 579 ff.). Er focht die Verurteilung zu einer Landesverweisung von sechs Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an und beantragte, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Mit Eingabe vom 12. September 2022 liess sich die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu einem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten vernehmen, sie schloss sich indes der Berufung des Beschuldigten an, wobei sie diese auf die Sanktion beschränkte (pag. 587 f.).