Begründung: A.________ wird wegen Fluchtgefahr weiter in Haft belassen, dies zur Sicherung des Strafvollzugs. Zur Begründung des konkreten Haftgrunds der Fluchtgefahr kann grundsätzlich auf die Ausführungen im Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts ARR 21 99 vom 10.12.2021 resp. ARR 21 93 vom 24.11.2021 verwiesen werden. A.________ stammt aus Afghanistan und ist im Jahr 2015 in die Schweiz eingereist. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde abgelehnt und die Wegweisung am 24.08.2018 rechtskräftig verfügt. Vom SEM wurde A.____