A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'769.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 V. Im Zivilpunkt wird verfügt: In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________