ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, mehrfach begangen in Bern sowie in der Region Interlaken 1.1. mengenmässig qualifiziert begangen 1.1.1. in der Zeit von ca. anfangs 2021 bis 25. August 2021 durch Verkauf von mindestens 17.7 Gramm Kokain (reiner Drogenwirkstoff);