72 Gemäss Vorinstanz wurde vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt (vgl. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils [pag. 988]). Aus dem entsprechenden Formular vom 14. August 2019 geht jedoch hervor, dass dem Beschuldigten keine DNA abgenommen wurde (pag. 19). Es erübrigt sich daher eine Verfügung in diesem Punkt. 73 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.