27. Beschlagnahmter Geldbetrag Der beschlagnahmte (Bar-)Betrag von CHF 3'400.00 (zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen) wird in Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten an die ausgesprochene Busse angerechnet (vgl. Ziff. 23 in fine hiervor; Art. 267 Abs. 3, Art. 268 StPO).