Der Nettoerlös (Verkaufserlös abzüglich der Verwertungskosten und aller anfallenden Einstellgebühren [bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) wird zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet (Art. 90a Abs. 2 SVG). Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszubezahlen.