Abs. 4 Bst. b SVG keine andere Möglichkeit als die Einziehung nach Art. 90a SVG zu. Das beschlagnahmte Motorrad Suzuki ohne Kontrollschild des Beschuldigten (Vn: ________ [Ass. 122]) wird daher zur Verwertung eingezogen (Art. 90a SVG). Der Nettoerlös (Verkaufserlös abzüglich der Verwertungskosten und aller anfallenden Einstellgebühren [bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) wird zur Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet (Art. 90a Abs. 2 SVG).