71 (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 90a SVG; BGE 137 IV 249 E. 4.5.1; BGE 117 IV 346). 26.2 In concreto Das vom Beschuldigten für seine Fahrten verwendete Motorrad Suzuki diente zur Begehungen von Straftaten. Der Beschuldigte wird neben Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als auch Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG der groben, mehrfach begangen, bzw. in einem Fall der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen.