2014, N. 19 zu Art. 90a SVG). Die geforderte Prognose nach Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG ist ein Instrument der Verhältnismässigkeit/Eigentumsgarantie und soll hinsichtlich des Tatfahrzeuges geprüft werden. Gegen eine günstige Prognose sprechen namentlich die Leistungsstärke des Fahrzeuges, die fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat und ein belasteter automobilistischer Leumund (WEIS- SENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 90a SVG). Die Einziehung muss nicht nur unter dem Sicherheitsaspekt geeignet bzw. tauglich sein, sondern darf auch nicht weitergehen, als der Zweck es erfordert.