69 StGB miteinbezogen. Einziehungsfähig ist gestützt auf Art. 90a SVG nur das Motorfahrzeug, mit dem die Anlasstat begangen wurde (HUSMANN, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 60 zu Art. 90a SVG). Mit dem Begriff der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90a SVG ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte auch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 67zu Art. 90a SVG). Weiter erfordert die Einziehung eine Begehung in skrupelloser Weise.