Abs. 1 Bst. a und b SVG besagen weiter, dass das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen kann, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b).