26. Einziehung und Verwertung Motorrad 26.1 Theoretische Grundlagen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (Bst. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst.b), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d; Art. 263 Abs. 1 StPO).